
Bis zum 15.05.2023 werden fällig und sind an die Stadt Seßlach zu überweisen:
- Grundsteuer für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2023 mit ¼ des Jahresbeitrages von mehr als 30,00 €.
- Gewerbesteuervorauszahlungen für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2023 mit ¼ des Jahresbeitrages.
- Gewerbesteuernachzahlungen zum Fälligkeitstag, die Abschlusszahlungen zur Gewerbesteuer nach den zugestellten Steuerbescheiden.
Diese Bekanntmachung gilt als öffentliche Mahnung. Wenn Zahlung innerhalb einer Woche nicht erfolgt, werden Beizugsmaßnahmen eingeleitet.
Bei unpünktlicher Zahlung werden erhoben:
- Säumniszuschläge mit 1 % des rückständigen auf volle 50,00 € (Fünfzig Euro) nach unten abgerundeten Betrages für jeden angefangenen Monat vom Fälligkeitstag an (§ 240 Abs. 1 AO).
- Mahngebühren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Einzahlungen erbitten wir auf die Konten der Stadt Seßlach bei:
Sparkasse Coburg – Lichtenfels:
IBAN: DE30 7835 0000 0092 5414 08 BIC: BYLADEM1COB
VR-Bank Lichtenfels-Ebern eG:
IBAN: DE72 7709 1800 0002 2209 03 BIC: GENODEF1LIF
An alle Hauseigentümer und Mieter - Aufruf zum monatlichen Ablesen der Wasseruhren
Merkblatt vorsorgliches Ablesen der Wasseruhren zur Vermeidung von Wasserverlusten
Freischnitt von Hecken und Sträuchern im Stadtgebiet
Während sich Gartenbesitzer über prächtige Heckenbüsche freuen, ärgert sich mancher über weit ausladende Zweige, die auf Gehwege und Fahrbahnen ragen. Die Stadt Seßlach weist hiermit darauf hin, dass Abgrenzungen entlang von öffentlichen Straßen so zu unterhalten sind, dass durch deren Beschaffenheit die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt wird.
Bäume und Sträucher an öffentlichen Straßen und Gehwegen sind von den Berechtigten so zurückzuschneiden, dass sie den Verkehrsraum nicht behindern. Allen Grundstücksbesitzern wird daher nahegelegt, den Zustand ihrer Einfriedung zu überprüfen und einen Rückschnitt der Hecken, Büsche und Bäume – falls notwendig – bis zur Grundstücksgrenze vorzunehmen. Hierzu zählt ebenso der Freischnitt von Straßenlaternen, Straßennamensschilder und Hausnummern. Gerade bei Not- und Rettungseinsätzen müssen, auch im Eigeninteresse, die Straßen und Häuser schnell auffindbar sein.
Über den Gehwegen muss der Freischnitt bis zu einer Höhe von 2,50 Meter und über Straßen und Fahrwegen bis zu einer Höhe von vier Meter erfolgen (siehe Skizze). Im Interesse aller, die die Straßen, Wege und Gehwege benutzen, fordern wir die Grundstücksbesitzer der Stadt Seßlach und ihrer Stadtteile auf, diese Vorgaben zu kontrollieren und den Rück- beziehungsweise Freischnitt durchzuführen. Bei Schadensfällen infolge Behinderungen durch Grünanlagen können sich erhebliche Schadensersatzforderungen sowie zivil- und strafrechtliche Konsequenzen ergeben. Eine fachgerecht durchgeführte Heckenpflege dient außerdem dem Lebensraum Hecke und erhält ihn dauerhaft.
Gleichzeitig bitten wir alle Straßen- und Gehweganlieger, im Rahmen ihrer Straßenreinigungspflicht die Gehwege und Rinnsteine von Gras und Unkraut zu befreien (siehe nachstehender Artikel "Straßenreinigungspflicht")
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihre Stadtverwaltung
Straßenreinigungspflicht
Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die Straßenreinigungspflicht hin. Nach geltender Satzung ist jeder Grundstückseigentümer/Anlieger zur Reinigung der öffentlichen Verkehrsfläche vor seinem Anwesen verpflichtet. Dies trägt zur Verkehrssicherheit und natürlich auch zu einem ordentlichen Ortsbild bei.
Es handelt sich hierbei im Einzelnen um die Reinigungspflicht:
1. der Straßenentwässerungsrinne und Einflussöffnungen der Straßenkanäle. Sie sind von Unrat und Bewuchs frei zu halten.
2. der öffentlichen Straße vor dem Haus bzw. Grundstück. Die Reinigung erstreckt sich bis zur Mitte der Straße. Bei einem Eckgrundstück vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte. Zu reinigen ist die Straße am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag.
3. der Parkplätze vor dem Grundstück. Diese sind von Unrat, Laub, Fremdkörper und Schlamm frei zu halten.
4. der Gehwege. Diese sind von Bewuchs (Äste, Zweige/Sträucher) frei zu halten, damit sie ohne Beeinträchtigung benutzt werden können.
5. aller Böschungen und Stützmauern. Sie sind von Sträuchern, Bewuchs und Ästen frei zu halten.
6. eines Grundstückes. Das Grundstück ist zweimal jährlich von Bewuchs zu befreien.
7. der Schneeräumung. Der Gehweg vor dem Grundstück ist von Schnee zu räumen, damit der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
8. nach Ende des Winters. Von der Kehrpflicht ist natürlich auch der Splitt vom Winterdienst betroffen.
Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger, ihrer Pflicht nachzukommen, um dadurch die öffentliche Hand zu entlasten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihre Stadtverwaltung