Mai 2022

 
 
 

 

Grundsteuerreform in Bayern ab dem Jahr 2025

Einladung zur Informationsveranstaltung des Finanzamtes Coburg am 22.06.2022 

Am 01.01.2022 ist das Bayerische Grundsteuergesetz in Kraft getreten. Aufgrund der neuen Rechtslage müssen die Finanzämter auf den Stichtag 01.01.2022 die hierfür erforderlichen neuen Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Grundsteuer feststellen.

Damit diese festgestellt werden können, sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verpflichtet, zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 eine Grundsteuererklärung abzugeben.

Die Grundsteuer wird dann ab dem Jahr 2025 nach den neuen Berechnungsgrundlagen berechnet. 

Aufgrund dieser steuerlichen Neuerung lädt das Finanzamt Coburg

am 22.06.2022 um 17:00 Uhr

in die HUK-Coburg Arena (Oudenaarder Str. 1, 96450 Coburg)

zu einer Informationsveranstaltung ein. 

Insbesondere folgende Themen sollen dabei thematisiert werden:

  • Inhalt der Bayerischen Grundsteuer mit Beispielen
  • Umgang mit Bayern ATLAS, u. a. auch über ELSTER
  • Fristen; Bescheide im Verfahren
  • Abgabemodalitäten, insb. ELSTER 

 

Informationen zur Bayerischen Grundsteuerreform des Bayerischen Landesamtes für Steuern 

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mitgeteilt, dass die bayerischen Grundsteuervordrucke in der grauen Variante zum Ausfüllen am PC jetzt auf www.grundsteuer.bayern.de freigeschaltet sind.

Die Grundsteuervordrucke können ausgedruckt, anschließend unterschrieben und ab dem 01.07.2022 an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Sie dürfen nicht handschriftlich ausgefüllt werden, da dies zu Problemen beim späteren Scannen durch die Finanzverwaltung führen kann.

Sofern Steuerpflichtige ihre Erklärungen handschriftlich ausfüllen wollen, können sie die Papiervordrucke verwenden, die ab dem 01.07.2022 in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern zu Verfügung gestellt werden.

Bitte beachten sie, dass die unter www.grundsteuer.bayern.de eingestellten Formulare lediglich am PC und nicht handschriftlich ausgefüllt werden dürfen.

Unter www.grundsteuer.bayern.de finden sie auch weitere Informationen zur Grundsteuer. 

 

Urlaubszeit ist Reisezeit – Information aus dem Passamt 

Die Pfingstferien in Bayern stehen kurz bevor. Zu diesem Anlass möchten wir Sie daran erinnern, rechtzeitig Ihre Ausweisdokumente auf deren Gültigkeit zu prüfen. In den meisten Urlaubsländern sollte der Pass bei Einreise noch mindestens sechs Monate gültig sein.

WICHTIG: Die Bearbeitungsdauer von Personalausweis und Reisepass beträgt nach der Beantragung ca. vier Wochen!

Das Auswärtige Amt bietet für jedes Land Reise- und Sicherheitshinweise auf der Website: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit an. Dort erfahren Sie auch, welches Dokument zur Einreise in Ihr Urlaubsland erforderlich ist.

Auch Kinder benötigen bei Grenzübertritt (auch nach Österreich) ein Ausweisdokument. Bis zum 12. Lebensjahr kann ein Kinderreisepass ausgestellt werden. Dieser ist seit dem 01.01.2021 bei Neuausstellung oder Verlängerung nur noch ein Jahr gültig. 

Zusätzlich gibt es ab Geburt die Möglichkeit, auch für Kinder unter 12 einen regulären Personalausweis/Reisepass zu beantragen. Diese Dokumente sind jeweils sechs Jahre gültig. 

Bitte beachten Sie, dass diese Dokumente unabhängig vom Restgültigkeitszeitraum ihre Gültigkeit verlieren, sollte eine Identifizierung anhand des Lichtbildes nicht mehr zweifelsfrei möglich sein. 

Grundsätzlich benötigen Sie für die Beantragung jedes Ausweisdokuments ein aktuelles biometrisches Lichtbild. Die persönliche Vorsprache des Antragstellers im Passamt ist zwingend notwendig. 

Noch nicht alle Fragen beantwortet? Schauen Sie doch mal auf unserer Website www.sesslach.de oder wenden Sie sich an Frau Weikard (Tel. 09569 9225-12) oder Frau Mildenberger (Tel. 09569 9225 -23).

 
 
 
Grundsteuerreform in Bayern ab dem Jahr 2025
 
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat einen Flyer zu Fragen über die Grundsteuerreform ab dem Jahr 2025 erstellt. Dieser wird im Laufe des Monats Mai in gedruckter Form den Kommunen übermittelt.
Unter folgendem Link können Sie sich die Broschüre als Pdf-Datei herunterladen:
Die in den Schreiben, die bereits einigen Eigentümerinnen/Eigentümern in diesen Tagen per Post zugestellt werden, angekündigten Vordrucke für diejenigen, die ihre Erklärung nicht über ELSTER abgeben, sind noch nicht im Rathaus vorrätig. Wir werden Sie informieren, sobald diese eingetroffen sind. Bis dahin bitten wir von Nachfragen im Rathaus abzusehen. Vielen Dank.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
 
 
Städtische Steuerfälligkeiten

Bis zum 15.05.2022 werden fällig und sind an die Stadt Seßlach zu überweisen:

  • Grundsteuer für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2022 mit ¼ des Jahresbeitrages von mehr als 30,00 €.
  • Gewerbesteuervorauszahlungen für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2022 mit ¼ des Jahresbeitrages.
  • Gewerbesteuernachzahlungen zum Fälligkeitstag, die Abschlusszahlungen zur Gewerbesteuer nach den zugestellten Steuerbescheiden.

Diese Bekanntmachung gilt als öffentliche Mahnung. Wenn Zahlung innerhalb einer Woche nicht erfolgt, werden Beizugsmaßnahmen eingeleitet.

Bei unpünktlicher Zahlung werden erhoben:

  • Säumniszuschläge mit 1 % des rückständigen auf volle 50,00 € (Fünfzig Euro) nach unten abgerundeten Betrages für jeden angefangenen Monat vom Fälligkeitstag an (§ 240 Abs. 1 AO).
  • Mahngebühren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Einzahlungen erbitten wir auf die Konten der Stadt Seßlach bei:

Sparkasse Coburg – Lichtenfels:
IBAN: DE30 7835 0000 0092 5414 08 BIC: BYLADEM1COB

VR-Bank Lichtenfels-Ebern eG:
IBAN: DE72 7709 1800 0002 2209 03 BIC: GENODEF1LIF

 

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