April 2022

Vom Schreibtisch des Bürgermeisters 28.04.2022

Vom Schreibtisch des Bürgermeisters 14.04.2022 

 

Grundsteuerreform in Bayern ab dem Jahr 2025
 
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat einen Flyer zu Fragen über die Grundsteuerreform ab dem Jahr 2025 erstellt. Dieser wird im Laufe des Monats Mai in gedruckter Form den Kommunen übermittelt.
Unter folgendem Link können Sie sich die Broschüre als Pdf-Datei herunterladen:
Die in den Schreiben, die bereits einigen Eigentümerinnen/Eigentümern in diesen Tagen per Post zugestellt werden, angekündigten Vordrucke für diejenigen, die ihre Erklärung nicht über ELSTER abgeben, sind noch nicht im Rathaus vorrätig. Wir werden Sie informieren, sobald diese eingetroffen sind. Bis dahin bitten wir von Nachfragen im Rathaus abzusehen. Vielen Dank.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

 

 

Online-Ausweis; Zurücksetzung der PIN und Aktivierung der Online-Ausweisfunktion

Seit dem 28.03.2022 besteht für Bürgerinnen und Bürger mit deutscher Meldeadresse die Möglichkeit, mithilfe des PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienstes der Bundesdruckerei GmbH die PIN Ihres Personalausweises oder Ihrer eID-Karte selbst zurückzusetzen. Zudem kann die Online-Ausweisfunktion selbst aktiviert werden.  

Zu diesem Zweck bedarf es lediglich der Beantragung eines PIN-Rücksetzbriefes auf der neuen Internetseite www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de. Der Brief wird sodann aus Sicherheitsgründen auf dem Postweg an die im Chip des Personalausweises oder der eID-Karte gespeicherte Meldeadresse in Deutschland zugestellt. Da eID-Karten stets mit eingeschaltetem Online-Ausweis ausgegeben werden, gibt es den Aktivierungsdienst nur für den Personalausweis. 

Die Möglichkeit, den Online-Ausweis im Passamt aktivieren oder eine neue PIN setzen zu lassen, besteht fort. 

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter folgendem Link: https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/2460479415164 oder persönlich, telefonisch oder per Mail bei Frau Weikard (09569 9225-12, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)

 

Hundesteuer 

Meldepflicht 

Steuerpflichtig ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet.
Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
Wer demnach einen über vier Monate alten, der Stadt noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Stadt melden. Die Formulare sind auf der Homepage der Stadt Seßlach unter folgendem Link zu finden: Formulare

Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein Hundezeichen aus.
Die Hundesteuer beträgt 35,00 € pro Hund. Sie ist am 01.04.2022 zur Zahlung fällig. Wir bitten die Barzahler um rechtzeitige Überweisung auf eines der Konten der Stadt Seßlach, da sonst Mahngebühren nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben werden.

Bankverbindungen: 

Sparkasse Coburg – Lichtenfels
IBAN: DE30 7835 0000 0092 5414 08
BIC: BYLADEM1COB 

VR-Bank Lichtenfels-Ebern eG
IBAN: DE72 7709 1800 0002 2209 03
BIC: GENODEF1LIF 

Für Rückfragen steht Frau Gleichmann, Tel. 09569/922516, zur Verfügung.

 

Eine herzliche Bitte an alle Hundebesitzer

Die Hundesteuer ist kein Freibrief dafür, dass ihr Vierbeiner unsere Straßen, Spielplätze und Grünanlagen verschmutzen darf. 

Daher die Bitte an alle Hundehalter:

Lassen sie ihre Hunde ihr Geschäft nicht auf Fußwegen und Grünanlagen, Privatgrundstücken und selbstverständlich auch nicht auf Spielplätzen verrichten.
Es sollte mittlerweile selbstverständlich sein, die Hinterlassenschaften des Hundes aufzusammeln und in die dafür bereitgestellten Hundekotbehältnisse zu werfen, damit der Hundekot nicht zur „Tretmine“ für Fußgänger wird. 

Vielen Dank für ihr Verständnis.

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