Vom Schreibtisch des Bürgermeisters 21.01.2021
Vom Schreibtisch des Bürgermeisters 07.01.2021
Straßenreinigungspflicht
Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die Straßenreinigungspflicht hin. Nach geltender Satzung ist jeder Grundstückseigentümer/Anlieger zur Reinigung der öffentlichen Verkehrsfläche vor seinem Anwesen verpflichtet. Dies trägt zur Verkehrssicherheit und natürlich auch zu einem ordentlichen Ortsbild bei.
Es handelt sich hierbei im Einzelnen um die Reinigungspflicht:
- der Straßenentwässerungsrinne und Einflussöffnungen der Straßenkanäle. Sie sind von Unrat und Bewuchs frei zu halten.
- der öffentlichen Straße vor dem Haus bzw. Grundstück. Die Reinigung erstreckt sich bis zur Mitte der Straße. Bei einem Eckgrundstück vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte. Zu reinigen ist die Straße am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag.
- der Parkplätze vor dem Grundstück. Diese sind von Unrat, Laub, Fremdkörper und Schlamm frei zu halten.
- der Gehwege. Diese sind von Bewuchs (Äste, Zweige/Sträucher) frei zu halten, damit sie ohne Beeinträchtigung benutzt werden können.
- aller Böschungen und Stützmauern. Sie sind von Sträuchern, Bewuchs und Ästen frei zu halten.
- eines Grundstückes. Das Grundstück ist zweimal jährlich von Bewuchs zu befreien.
- der Schneeräumung. Der Gehweg vor dem Grundstück ist von Schnee zu räumen, damit der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
- nach Ende des Winters. Von der Kehrpflicht ist natürlich auch der Splitt vom Winterdienst betroffen.
Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger, ihrer Pflicht nachzukommen, um dadurch die öffentliche Hand zu entlasten. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihre Stadtverwaltung Seßlach
Hundesteuer
Meldepflicht
Steuerpflichtig ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet.
Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
Wer demnach einen über vier Monate alten, der Stadt noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Stadt melden. Die Formulare sind auf der Homepage der Stadt Seßlach unter folgendem Link zu finden: Formulare
Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein Hundezeichen aus.
Die Hundesteuer beträgt 35,00 € pro Hund. Sie ist am 01.04.2021 zur Zahlung fällig. Wir bitten die Barzahler um rechtzeitige Überweisung auf eines der Konten der Stadt Seßlach, da sonst Mahngebühren nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben werden.
Bankverbindungen:
Sparkasse Coburg – Lichtenfels
IBAN: DE30 7835 0000 0092 5414 08
BIC: BYLADEM1COB
VR-Bank Lichtenfels-Ebern eG
IBAN: DE72 7709 1800 0002 2209 03
BIC: GENODEF1LIF
Für Rückfragen steht Frau Gleichmann, Tel. 09569/922516, zur Verfügung.
Eine herzliche Bitte an alle Hundebesitzer
Die Hundesteuer ist kein Freibrief dafür, dass ihr Vierbeiner unsere Straßen, Spielplätze und Grünanlagen verschmutzen darf.
Daher die Bitte an alle Hundehalter:
Lassen sie ihre Hunde ihr Geschäft nicht auf Fußwegen und Grünanlagen, Privatgrundstücken und selbstverständlich auch nicht auf Spielplätzen verrichten.
Es sollte mittlerweile selbstverständlich sein, die Hinterlassenschaften des Hundes aufzusammeln und in die dafür bereitgestellten Hundekotbehältnisse zu werfen, damit der Hundekot nicht zur „Tretmine“ für Fußgänger wird.
Vielen Dank für ihr Verständnis.
An alle Hauseigentümer und Mieter - Aufruf zum monatlichen Ablesen der Wasseruhren
Merkblatt vorsorgliches Ablesen der Wasseruhren zur Vermeidung von Wasserverlusten