Kommunalwahl am 15.03.2020
Bekanntmachung Wahlvorschläge Stadtrat
Bekanntmachung Wahlvorschläge Kreistag
Parken auf Gehwegen und Bürgersteige
Ohne Rücksicht handelt man oft auch ohne Vorsicht.
Gerhard Uhlenbruck, deutscher Immunbiologe und Aphoristiker
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
das Halten und Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten, soweit es nicht durch Verkehrszeichen oder durch Parkflächenmarkierungen ausdrücklich erlaubt ist. Das gilt ebenfalls auf sehr breiten Gehwegen. Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs mit nur zwei Rädern auf dem Gehweg ist– unabhängig davon, wieviel Platz den Fußgängern noch verbleibt - grundsätzlich auch verboten.
Bitte nehmen sie Rücksicht auf ihre Mitmenschen, die mit Kinderwagen, Rollstuhl oder Rollator unterwegs sind und wegen „zugeparkter“ Bürgersteige und Gehwege nicht mehr weiterkommen und deshalb auf die Straße ausweichen müssen. Achten sie bitte auch beim Parken auf die „Gehwege“, die in der Altstadt dadurch gekennzeichnet sind, dass sie eine andere Pflasterung haben (z. B. vor dem Rathaus).
Auch das Zuparken von Kreuzungsbereichen ist widerrechtlich und verkehrsgefährdend.
Wir appellieren an alle Fahrzeugführer, Rücksicht zu nehmen und beim Parken bewusst darauf zu achten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird. Denken sie immer daran, dass auch sie zum Fußgänger werden und sich wahrscheinlich dann über ein rücksichtsloses Parkverhalten ärgern.
Wir danken für ihr Verständnis.
Ihre Stadtverwaltung
Städtische Steuerfälligkeiten
Bis zum 15.02.2020 werden fällig und sind an die Stadt Seßlach zu überweisen:
- Grundsteuer für die Zeit vom 01.01.bis 31.03.2020 mit ¼ des Jahresbeitrages von mehr als 30,00 €.
- Gewerbesteuervorauszahlungen für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2020 mit ¼ des Jahresbeitrages.
- Gewerbesteuernachzahlungen zum Fälligkeitstag, die Abschlusszahlungen zur Gewerbesteuer nach den zugestellten Steuerbescheiden.
Diese Bekanntmachung gilt als öffentliche Mahnung. Wenn Zahlung innerhalb einer Woche nicht erfolgt, werden Beizugsmaßnahmen eingeleitet.
Bei unpünktlicher Zahlung werden erhoben:
- Säumniszuschläge mit 1 % des rückständigen auf volle 50,00 € (Fünfzig Euro) nach unten abgerundeten Betrages für jeden angefangenen Monat vom Fälligkeitstag an (§ 240 Abs. 1 AO).
- Mahngebühren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Einzahlungen erbitten wir auf die Konten der Stadt Seßlach bei:
Sparkasse Coburg – Lichtenfels:
IBAN: DE30 7835 0000 0092 5414 08 BIC: BYLADEM1COB
VR-Bank Lichtenfels-Ebern eG:
IBAN: DE72 7709 1800 0002 2209 03 BIC: GENODEF1LIF
Am Faschingsdienstag, den 25. Februar 2020, bleibt die Stadtverwaltung Seßlach ganztägig geschlossen.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.
Die Stadtverwaltung wünscht viel Spaß beim Faschingsumzug.
Meldepflicht Hundesteuer
Steuerpflichtig ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet.
Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
Wer demnach einen über vier Monate alten, der Stadt noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Stadt melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein Hundezeichen aus.
Die Hundesteuer beträgt 35,00 € pro Hund. Sie ist am 1. April 2020 zur Zahlung fällig. Wir bitten die Barzahler um rechtzeitige Überweisung auf eines der Konten der Stadt Seßlach, da sonst Mahngebühren nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben werden.
Für Rückfragen steht Frau Gleichmann, Tel. 09569/922516, zur Verfügung.
Hinweis aus dem Passamt:
Sie haben noch einen alten Personalausweis - ein laminiertes Papier, 10,5 mal 7,4 Zentimeter groß und recht biegsam? Dann schauen Sie einmal auf das Ablaufdatum, denn 2020 werden alle alten Personalausweise ungültig.
Der neue Personalausweis wird seit zehn Jahren ausgegeben. Er ist nun im praktischen Scheckkartenformat und ist mit vielen weiteren Funktionen versehen.
Generell sind Ausweisdokumente nicht verlängerbar und müssen spätestens zum Ablaufdatum neu beim Passamt beantragt werden. Zur Beantragung müssen Sie persönlich ins Rathaus kommen und ein aktuelles biometrisches Passbild (nicht älter als sechs Monate) vorlegen. Die Gebühr ist direkt bei Beantragung zu entrichten.
Grundsätzlich gilt:
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Personalausweisgesetz ist jeder Deutsche (im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetztes) verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen. Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen, können diese Ausweispflicht auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Passes erfüllen (§ 1 Abs. 2 Personalausweisgesetz in Verbindung mit § 1 PassG). Wer gegen die Ausweispflicht verstößt, kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden (§ 32 Abs. 3 letzter Halbsatz PAuswG).
Weitere Informationen finden Sie hier.