Straßenreinigungspflicht
Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die Straßenreinigungspflicht hin. Nach geltender Satzung ist jeder Grundstückseigentümer/Anlieger zur Reinigung der öffentlichen Verkehrsfläche vor seinem Anwesen verpflichtet. Dies trägt zur Verkehrssicherheit und natürlich auch zu einem ordentlichen Ortsbild bei.
Es handelt sich hierbei im Einzelnen um die Reinigungspflicht:
- der Straßenentwässerungsrinne und Einflussöffnungen der Straßenkanäle. Sie sind von Unrat und Bewuchs frei zu halten.
- der öffentlichen Straße vor dem Haus bzw. Grundstück. Die Reinigung erstreckt sich bis zur Mitte der Straße. Bei einem Eckgrundstück vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte. Zu reinigen ist die Straße am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag.
- der Parkplätze vor dem Grundstück. Diese sind von Unrat, Laub, Fremdkörper und Schlamm frei zu halten.
- der Gehwege. Diese sind von Bewuchs (Äste, Zweige/Sträucher) frei zu halten, damit sie ohne Beeinträchtigung benutzt werden können.
- aller Böschungen und Stützmauern. Sie sind von Sträuchern, Bewuchs und Ästen frei zu halten.
- eines Grundstückes. Das Grundstück ist zweimal jährlich von Bewuchs zu befreien.
- der Schneeräumung. Der Gehweg vor dem Grundstück ist von Schnee zu räumen, damit der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
- nach Ende des Winters. Von der Kehrpflicht ist natürlich auch der Splitt vom Winterdienst betroffen.
Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger, ihrer Pflicht nachzukommen, um dadurch die öffentliche Hand zu entlasten. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihre Stadtverwaltung Seßlach
Meldepflicht Hundesteuer
Steuerpflichtig ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet.
Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
Wer demnach einen über vier Monate alten, der Stadt noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Stadt melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein Hundezeichen aus.
Die Hundesteuer beträgt 35,00 € pro Hund. Sie ist am 1. April 2020 zur Zahlung fällig. Wir bitten die Barzahler um rechtzeitige Überweisung auf eines der Konten der Stadt Seßlach, da sonst Mahngebühren nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben werden.
Für Rückfragen steht Frau Gleichmann, Tel. 09569/922516, zur Verfügung.
An alle Hauseigentümer und Mieter - Aufruf zum monatlichen Ablesen der Wasseruhren
Merkblatt vorsorgliches Ablesen der Wasseruhren zur Vermeidung von Wasserverlusten
Hinweis aus dem Passamt:
Sie haben noch einen alten Personalausweis - ein laminiertes Papier, zehneinhalb mal 7,4 Zentimeter groß und recht biegsam? Dann schauen Sie einmal auf das Ablaufdatum, denn 2020 werden alle alten Personalausweise ungültig.
Der neue Personalausweis wird seit zehn Jahren ausgegeben. Er ist nun im praktischen Scheckkartenformat und ist mit vielen weiteren Funktionen versehen.
Generell sind Ausweisdokumente nicht verlängerbar und müssen spätestens zum Ablaufdatum neu beim Passamt beantragt werden. Zur Beantragung müssen Sie persönlich ins Rathaus kommen und ein aktuelles biometrisches Passbild (nicht älter als sechs Monate) vorlegen. Die Gebühr ist direkt bei Beantragung zu entrichten.
Grundsätzlich gilt:
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Personalausweisgesetz ist jeder Deutsche (im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetztes) verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen. Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen, können diese Ausweispflicht auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Passes erfüllen (§ 1 Abs. 2 Personalausweisgesetz in Verbindung mit § 1 PassG). Wer gegen die Ausweispflicht verstößt, kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden (§ 32 Abs. 3 letzter Halbsatz PAuswG).
Weitere Informationen finden Sie hier.