Öffnungszeiten des Rathauses
Am Freitag, den 27. Dezember 2019 bleibt das Rathaus geschlossen. Wir bitten um Beachtung.
Ihre Stadtverwaltung
Silvesterfeuerwerk in der Altstadt Seßlach
Der Stadtrat hat bereits vor Jahren beschlossen, dass anlässlich von Familienfeiern (Geburtstagen, Hochzeiten, usw.) keine Feuerwerke mehr in der Altstadt abgebrannt werden dürfen.
Keiner Genehmigung der Stadt bedarf allerdings das Abbrennen von Feuerwerken in der Silvesternacht. Hier appellieren der Stadtrat und die Verwaltung an die Bevölkerung, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht in der Altstadt von Seßlach zu unterlassen. Die Altstadt ist mit ihrer engen Bebauung und ihren vielen mittelalterlichen Anwesen im besonderen Umfang brandgefährdet. Eine Silvesterfeier kann durchaus auch ohne das in dieser Nacht übliche Feuerwerk zu einem unterhaltsamen Erlebnis werden.
Wir hoffen, dass unser Appell beachtet wird.
Hinweis zum Winterdienst und zur Straßenreinigungspflicht
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
um einen reibungslosen Winterdienst gewährleisten zu können, bitten wir sie, ihre Fahrzeuge so abzustellen, dass Räumfahrzeuge ungehindert die Straßen befahren können. Durch rechts und links geparkte Fahrzeuge besteht für die Winterdienstfahrzeuge oft kein Durchkommen, so dass diese Straßen dann nicht geräumt bzw. gestreut werden können. Daher appellieren wir dringend an alle Fahrzeugführer, gerade im Bereich von engen Straßen in den Wintermonaten ihre Fahrzeuge möglichst auf den Grundstücken abzustellen oder so zu parken, dass eine ausreichende Durchfahrtsbreite von mindestens 3 m für die Winterdienstfahrzeuge verbleibt.
Hiermit ergeht der Hinweis auf die Pflicht, Gehwege und manchmal sogar Straßen vom Schnee freizuhalten.
Nach geltender Satzung ist jeder Grundstückseigentümer/Anlieger zur Reinigung der öffentlichen Verkehrsfläche vor seinem Anwesen verpflichtet. Dies trägt zur Verkehrssicherheit und natürlich auch zu einem ordentlichen Ortsbild bei.
Es handelt sich hierbei im Einzelnen um die Reinigungspflicht:
- der Straßenentwässerungsrinne und Einflussöffnungen der Straßenkanäle. Sie sind von Unrat und Bewuchs frei zu halten.
- der öffentlichen Straße vor dem Haus bzw. Grundstück. Die Reinigung erstreckt sich bis zur Mitte der Straße. Bei einem Eckgrundstück vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte. Zu reinigen ist die Straße am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag.
- der Parkplätze vor dem Grundstück. Diese sind von Unrat, Laub, Fremdkörper und Schlamm frei zu halten.
- der Gehwege. Diese sind von Bewuchs (Äste, Zweige/Sträucher) frei zu halten, damit sie ohne Beeinträchtigung benutzt werden können.
- aller Böschungen und Stützmauern. Sie sind von Sträuchern, Bewuchs und Ästen frei zu halten.
- eines Grundstückes. Das Grundstück ist zweimal jährlich von Bewuchs zu befreien.
- der Schneeräumung. Der Gehweg vor dem Grundstück ist von Schnee zu räumen, damit der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
- nach Ende des Winters. Von der Kehrpflicht ist natürlich auch der Splitt vom Winterdienst betroffen.
Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger, ihrer Pflicht nachzukommen, um dadurch die öffentliche Hand zu entlasten. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihre Stadtverwaltung Seßlach
Wassergebühren für das I. Quartal 2019/2020 des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Heilgersdorfer Gruppe
Wir weisen darauf hin, dass der erste Abschlag für Wassergebühren am 31.12.2019 zur Zahlung fällig ist. Soweit Abnehmer am Abbuchungsverfahren teilnehmen, ist nichts zu veranlassen, da der fällige Betrag abgebucht wird.
Da die Vorauszahlungen für 2019/2020 bereits im Abrechnungsbescheid vom 08.08.2019 festgesetzt wurden, erhalten Barzahler keinen gesonderten Abschlagsbescheid. Der fällige Betrag kann dem Abschlagsfeld im Bescheid entnommen werden.
Um rechtzeitige Überweisung wird gebeten, da sonst Mahngebühren nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben werden.
gez. Maximilian Neeb, Verbandsvorsitzender
Bankverbindung:
VR-Bank Lichtenfels-Ebern eG
IBAN: DE72 7709 1800 0002 3128 59
BIC: GENODEF1LIF
Wasser- und Kanalgebühren für das I. Quartal 2019/2020 der Stadt Seßlach einschließlich der Stadtteile mit Anschluss an die Fernwasserversorgung
Wir weisen darauf hin, dass der erste Abschlag für Wasser- und Kanalgebühren am 31.12.2019 zur Zahlung fällig ist. Soweit Abnehmer am Abbuchungsverfahren teilnehmen, ist nichts zu veranlassen, da der fällige Betrag abgebucht wird.
Da die Vorauszahlungen für 2019/2020 bereits im Abrechnungsbescheid vom 08.08.2019 festgesetzt wurden, erhalten Barzahler keinen gesonderten Abschlagsbescheid. Der fällige Betrag kann dem Abschlagsfeld im Bescheid entnommen werden.
Um rechtzeitige Überweisung wird gebeten, da sonst Mahngebühren nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben werden.
gez. Maximilian Neeb, Erster Bürgermeister
Bankverbindungen:
Sparkasse Coburg – Lichtenfels
IBAN: DE30 7835 0000 0092 5414 08
BIC: BYLADEM1COB
VR-Bank Lichtenfels-Ebern eG
IBAN: DE72 7709 1800 0002 2209 03
BIC: GENODEF1LIF